Messstellenbetriebsgesetz
Verpflichtende Umstellung auf digitale Stromzähler
- die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart Meter Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
- Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
- die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
- die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –Anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
- in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatum herbeigeführt werden kann,
- in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
- die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 17 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen ergeben sich aus dem Preisblatt „Entgelte gemäß Messstellenbetriebsgesetz“. Zusatzleistungen gemäß § 35 Abs. 2 MsbG sind im Preisblatt ausgewiesen. Sobald wir neue Zusatzleistungen anbieten, werden diese gesondert im o. g. Preisblatt ausgewiesen.
Preisblatt: Entgelte gem. Messstellenbetriebsgesetz (ab 01.01.2024)
Anlage 1: Entgelte gemäß Messstellenbetriebsgesetz
Anlage 2a: Kontaktdatenblatt Messstellenbetreiber
Anlage 2b: Kontaktdatenblatt Messstellennutzer
Anlage 3: Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI)
Anlage 4: Liste der diesem Vertrag zugeordenten Messstellen (kein Formblatt)
Die Bundesregierung verspricht sich von der Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung eine Optimierung des Verbrauchsverhaltens sowie eine bessere Auslastung und Steuerung der Netze.
Die Alliander Netz Heinsberg GmbH ist der grundzuständige Messstellenbetreiber für Ihr Netzgebiet.
Eine moderne Messeinrichtung (mME) ist ein digitaler, elektronischer Stromzähler.
Anders als konventionelle, mechanische Zähler speichert eine moderne Messeinrichtung neben dem aktuellen Stromverbrauch auch die tages-, wochen-, monats- und jahresbezogenen Verbrauchswerte. Eine moderne Messeinrichtung überträgt keine Daten nach außen. Der Verbrauch wird weiterhin vor Ort abgelesen.
Wir haben seit 2018 schrittweise mit dem Einbau moderner Messeinrichtungen begonnen. Von der Einführung sind ca. 25.000 Stromkunden im Netzgebiet betroffen. Der Einbau wird bis Ende des Jahres 2032 abgeschlossen sein.
Alle Messstellen werden mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet. Darüber hinaus erhalten alle Messstellen mit einem Jahres-Stromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden pro Jahr oder Eigenerzeuger mit einer installierten Anlagenleistung größer 7 Kilowatt zukünftig ein intelligentes Messsystem.
Unter einem intelligenten Messsystem versteht der Gesetzgeber die Kombination von einem oder mehreren modernen Messeinrichtungen und einem Kommunikationsmodul, dem sog. Smart-Meter-Gateway. Während die moderne Messeinrichtung zunächst nur die Verbrauchsdaten anzeigt, kann das intelligente Messsystem zusätzlich die Daten (z.B. an Ihren Lieferanten) fernübertragen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat die Technik geprüft und zertifiziert.
Ja, jederzeit. Bei einem intelligenten Messsystem können Sie ihre Daten entweder über ein Online-Portal oder mit Hilfe einer Software einsehen, die Sie zuvor auf Ihrem Computer installiert haben. Bei einer modernen Messeinrichtung lesen Sie die Daten direkt am Zählerdisplay ab.
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) schreibt den Einbau der neuen Zählertechnik vor. Die bereits verbauten elektronischen Zähler besitzen nicht den geforderten Funktionsumfang für eine moderne Messeinrichtung. Zudem kann Ihr jetziger Zähler nicht mit einem Gateway kommunizieren.
Ja. Die Einbaupflicht wurde durch den Gesetzgeber vorgegeben. Daher kann man der Einbaupflicht nicht widersprechen.
Ob Sie eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem erhalten, ist abhängig von Ihrem Jahresstromverbrauch. Bei Erzeugungsanlagen ist die Anlagenleistung zu berücksichtigen. Die entsprechenden Verbrauchs- und Leistungsgrenzen sind gesetzlich definiert.
Bisher war die Gebühr für den Messstellenbetrieb in den Stromkosten Ihres Stromlieferanten erhalten. Wir planen, eine Vereinbarung mit Ihrem Stromversorger zu treffen, damit die Abrechnung weiterhin über Ihre Stromrechnung erfolgen kann. Der Lieferant hat allerdings das Recht, dies abzulehnen. In diesem Fall erhalten Sie nach dem Zählerumbau zwei getrennte Rechnungen. Eine für den Stromverbrauch von ihrem Stromlieferanten und eine separate Rechnung für den Messstellenbetrieb von uns.