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Messstellenbetriebsgesetz

Verpflichtende Umstellung auf digitale Stromzähler

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) unterscheidet zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Das MsbG ist durch das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende novelliert worden. Es ist am 27. Mai 2023 in Kraft getreten. Bis zum Jahr 2032 sollen alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet sein. (§ 29 Abs. 3 S.1 MsbG) Die Alliander Netz Heinsberg GmbH übernimmt den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber gemäß § 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), soweit nicht ein Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer gemäß § 5 oder § 6 MsbG einen Dritten mit der Durchführung des Messstellenbetriebs beauftragt. Gemäß § 29 Abs. 1 MsbG wird die Alliander Netz Heinsberg GmbH als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten: 1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetz besteht 2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt. Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 30 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Alliander Netz Heinsberg GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Hiervon betroffen sind nach derzeitigem Stand (Juli 2023): ca. 21 500 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und ca. 5 000 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme. Der Umbau der Zähler erfolgt gem. § 29 MsbG bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung des Messstellenbetriebs gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 MsbG insbesondere die folgenden Standardleistungen:

    • die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart Meter Gateway und die standardmäßig erforderliche  Datenkommunikation sowie
    • Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5        des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von  Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
    • die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
    • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –Anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
    •  in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatum herbeigeführt werden kann,
    • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
    • die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 17 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen ergeben sich aus dem Preisblatt „Entgelte gemäß Messstellenbetriebsgesetz“. Zusatzleistungen gemäß § 35 Abs. 2 MsbG sind im Preisblatt ausgewiesen. Sobald wir neue Zusatzleistungen anbieten, werden diese gesondert im o. g. Preisblatt ausgewiesen.
    Zusätzlicher Hinweis:  Nach § 37 Abs. 2 MsbG weisen wir darauf hin, dass der Messstellenbetrieb gemäß § 5 MsbG auf Wunsch des betroffene Anschlussnutzers anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem Dritten durchgeführt werden kann, wenn durch diesen ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 MsbG gewährleistet ist. Ab dem 1. Januar 2021 kann nach § 6 MsbG statt des Anschlussnutzers der Anschlussnehmer einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet, alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten, neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln und den gebündelten  Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen.

Die Bundesregierung verspricht sich von der Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung eine Optimierung des Verbrauchsverhaltens sowie eine bessere Auslastung und Steuerung der Netze.

Die Alliander Netz Heinsberg GmbH ist der grundzuständige Messstellenbetreiber für Ihr Netzgebiet.

Eine moderne Messeinrichtung (mME) ist ein digitaler, elektronischer Stromzähler.

Anders als konventionelle, mechanische Zähler speichert eine moderne Messeinrichtung neben dem aktuellen Stromverbrauch auch die tages-, wochen-, monats- und jahresbezogenen Verbrauchswerte. Eine moderne Messeinrichtung überträgt keine Daten nach außen. Der Verbrauch wird weiterhin vor Ort abgelesen.

Wir haben seit 2018 schrittweise mit dem Einbau moderner Messeinrichtungen begonnen. Von der Einführung sind ca. 25.000 Stromkunden im Netzgebiet betroffen. Der Einbau wird bis Ende des Jahres 2032 abgeschlossen sein.

Alle Messstellen werden mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet. Darüber hinaus erhalten alle Messstellen mit einem Jahres-Stromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden pro Jahr oder Eigenerzeuger mit einer installierten Anlagenleistung größer 7 Kilowatt zukünftig ein intelligentes Messsystem.

Unter einem intelligenten Messsystem versteht der Gesetzgeber die Kombination von einem oder mehreren modernen Messeinrichtungen und einem Kommunikationsmodul, dem sog. Smart-Meter-Gateway. Während die moderne Messeinrichtung zunächst nur die Verbrauchsdaten anzeigt, kann das intelligente Messsystem zusätzlich die Daten (z.B. an Ihren Lieferanten) fernübertragen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat die Technik geprüft und zertifiziert.

Ja, jederzeit. Bei einem intelligenten Messsystem können Sie ihre Daten entweder über ein Online-Portal oder mit Hilfe einer Software einsehen, die Sie zuvor auf Ihrem Computer installiert haben. Bei einer modernen Messeinrichtung lesen Sie die Daten direkt am Zählerdisplay ab. 

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) schreibt den Einbau der neuen Zählertechnik vor. Die bereits verbauten elektronischen Zähler besitzen nicht den geforderten Funktionsumfang für eine moderne Messeinrichtung. Zudem kann Ihr jetziger Zähler nicht mit einem Gateway kommunizieren.

Ja. Die Einbaupflicht wurde durch den Gesetzgeber vorgegeben. Daher kann man der Einbaupflicht nicht widersprechen.

Ob Sie eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem erhalten, ist abhängig von Ihrem Jahresstromverbrauch. Bei Erzeugungsanlagen ist die Anlagenleistung zu berücksichtigen. Die entsprechenden Verbrauchs- und Leistungsgrenzen sind gesetzlich definiert.

 

Bisher war die Gebühr für den Messstellenbetrieb in den Stromkosten Ihres Stromlieferanten erhalten. Wir planen, eine Vereinbarung mit Ihrem Stromversorger zu treffen, damit die Abrechnung weiterhin über Ihre Stromrechnung erfolgen kann. Der Lieferant hat allerdings das Recht, dies abzulehnen. In diesem Fall erhalten Sie nach dem Zählerumbau zwei getrennte Rechnungen. Eine für den Stromverbrauch von ihrem Stromlieferanten und eine separate Rechnung für den Messstellenbetrieb von uns.

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