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Steuerbare Verbrauchseinrichtung §14a EnWG

§ 14a EnWG – Für ein stabiles Stromnetz mit intelligenten Lösungen

Was bedeutet § 14a EnWG für Sie – und für unser Stromnetz?
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) schafft den rechtlichen Rahmen dafür, dass bestimmte steuerbare Verbrauchseinrichtungen – wie Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge – gezielt in das Energiemanagement eingebunden werden können. Ziel ist es, unser Stromnetz effizient, flexibel und zuverlässig zu steuern – gerade in Zeiten von stark schwankender Einspeisung durch erneuerbare Energien.

Mit dieser Regelung unterstützt der Gesetzgeber die sichere Stromversorgung – und ebnet den Weg für die Energie- und Verkehrswende.

Warum ist das wichtig?
Unser Stromnetz steht vor neuen Herausforderungen:

  • Steigende Zahl von Wärmepumpen und E-Autos
  • Dezentrale Einspeisung durch Photovoltaik- und Windkraftanlagen
  • Schwankender Stromverbrauch durch flexible Nutzung

Damit unser Netz auch in Zukunft stabil bleibt, benötigen Netzbetreiber die Möglichkeit, steuerbare Verbraucher bei Bedarf temporär zu drosseln – natürlich im Rahmen klar definierter Regeln.

Gut zu wissen: Die Steuerung erfolgt nur dann, wenn es wirklich notwendig ist – etwa zur Vermeidung einer Netzüberlastung. Ihre Versorgung mit Strom bleibt dabei stets gesichert.

Voraussetzung: steuerbare Verbrauchseinrichtung §14a EnWG

Damit Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung im Rahmen des § 14a EnWG gezielt gesteuert werden kann, ist ein intelligentes Messsystem (iMSys) zwingend erforderlich.

Es bildet die technische Grundlage für die Kommunikation zwischen Ihrer Anlage, der Steuerbox und dem Netzbetreiber. Nur mit einem iMSys ist eine sichere, automatisierte und netzdienliche Steuerung möglich – und damit auch der Zugang zu reduzierten Netzentgelten.

Welche Geräte sind betroffen?
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG sind folgende Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW):

  • Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
  • Wärmepumpen
  • Klimageräte
  • Stromspeicher

Nicht betroffen sind typische Haushaltsgeräte wie:

  • Waschmaschinen
  • Herde
  • Geschirrspüler
  • Fernseher oder Computer

 

Für wen gilt § 14a EnWG – und ab wann?
Neuanlagen (ab dem 01.01.2024)
Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, unterliegen den neuen Regelungen. Als Nutzer profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten – im Gegenzug darf der Netzbetreiber die Anlagen bei Bedarf dimmen.

Bestandsanlagen (vor dem 01.01.2024)
Bereits installierte Anlagen genießen Bestandsschutz. Es ändert sich vorerst nichts. Für diese Anlagen gelten Übergangsregelungen bis zum 31.12.2028. Danach werden auch sie in das neue Steuerungsmodell überführt.

Freiwilliger Wechsel ins neue § 14a EnWG-Modell

Sie betreiben eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb ging? Dann können Sie freiwillig ins neue § 14a-Regime wechseln – wenn Ihre Anlage die Voraussetzungen erfüllt.

Nutzen Sie dazu einfach unser Online-Portal „Bestandsanlage §14 a“. Wir prüfen Ihre Angaben und stimmen die nächsten Schritte mit Ihnen ab. Falls erforderlich, informieren wir Sie über nötige Maßnahmen durch Ihre Elektrofachkraft.

Für bestehende Nachtspeicherheizungen gelten die aktuellen Regelungen bis zur Abschaltung oder dem Vertragsende unverändert weiter.

Ab welcher Leistung ist die Steuerung verpflichtend?

Befinden sich aus technischen Gründen mehrere Anlagen derselben Kategorie (z. B. mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte) hinter einer einzigen Marktlokation (also einem Zähler), zählt für die sogenannte 4,2 kW-Aufgreifschwelle die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen.

Auch wenn jede Einzelanlage unterhalb der 4,2 kW-Grenze liegt, wird die Gesamtleistung der kombinierten Anlagen herangezogen. Überschreitet diese Summe die Schwelle, gelten die Anlagen gemeinsam als steuerbare Verbrauchseinrichtung – und werden entsprechend behandelt.

Die notwendigen Angaben zur Einbindung in die netzorientierte Steuerung erfassen wir bei Neuanlagen bereits im Rahmen der Netzanschlussanmeldung.

Achtung: Diese Regelung betrifft nur Neuanlagen ab dem 01.01.2024. Bestandsanlagen haben weiterhin Bestandsschutz, es sei denn, der Betreiber wechselt freiwillig ins neue Modell.

 

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